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Erst mit dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.11.2006 können auch Bewohner von Mehrfamilien-Häusern ihre Einkommensteuer nach §35a EStG ermäßigen.

 

Erstmals haben auch sebstnutzende Eigentümer und Mieter die Möglichkeit, Steuern zu sparen.

 

Das Anwendungsschreiben hat an den Ausweis der infrage kommenden Kosten hohe Anforderungen gestellt und damit uns als Verwalter erheblichen Aufwand beschert.

 

Dennoch haben wir im Interesse unserer Kunden intern die Voraussetzungen geschaffen, damit unsere Kunden in den Genuß der Steuerermäßigung kommen. Wir werden Ihnen bereits mit der Jahresabrechnung 2006 entsprechende Kosten ausweisen.

 

>>  Anwendungsschreiben des BMF vom 26.10.07

 

Das neue Anwendungsschreiben ersetzt das alte vom 03.11.07.

 

Das Anwendungsschreiben erlaubt nun auch Eigentümergemeinschaften bzw. Vermietern von Mehrfamilienhausern, die Kosten von sog. Minijobbern und den Lohnanteil von Handwerksrechnungen als §35a EStG-fähige Kosten ausweisen.

 

Zudem dürfen nach dem 2. BMF-Schreiben Steuerpflichtige (=Bewohner) die im Rahmen einer Jahresabrechnung ausgewiesenen anteiligen Kosten steuerlich nun auch in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahrsabrechnung (erst) zugeht. Danach können also die §35a EStG-fähige Kosten des Jahres 2007, die erst mit Vorlage der Jahresabrechnung im Frühjahr 2008 zugehen, auch noch in der Steuererklärung des Jahres 2008 angegeben werden.

 

Ausführliche Informationen haben wir in einem  >> Merkblatt zusammen gestellt.

 

 

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